Vorbereitet von der Italienischen Liga für Vogelschutz (L.I.P.U.), Delegation Bologna und Metropolitan City
A) Gemäß Artikel 727, erster Absatz, des italienischen Strafgesetzbuches stellt das Aussetzen von nicht einheimischen Tierarten in das nationale Hoheitsgebiet den Straftatbestand des „Aussetzens von Tieren“ dar;
B) Gemäß dem Regionalgesetz Nr. 5 vom 17. Februar 2005, Artikel 8, Absatz 1, ist in der Region Emilia-Romagna das Aussetzen nicht heimischer Tierarten verboten;
C) Gemäß Regionalgesetz Nr. 15 vom 31. Juli 2006, Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe d, ist in der Region Emilia-Romagna die Freisetzung nicht einheimischer Tierarten, die einheimischen geschützten Tierarten schaden können, verboten. Dies gilt auch für einheimische Lepidoptera, die durch die Einführung von nicht einheimischen Lepidoptera offensichtlich stark beeinträchtigt würden;
D) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vom 9. Dezember 1996 zur Umsetzung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES), auch bekannt als Washingtoner Artenschutzübereinkommen, in der Europäischen Union, muss jede Weitergabe von Tierarten, die in den Anhängen A und B der genannten Verordnung aufgeführt sind, von geeigneten Unterlagen begleitet sein, die die rechtmäßige Herkunft der Exemplare bescheinigen;
E) Gemäß dem Regionalgesetz Nr. 15 vom 31. Juli 2006, Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe a, ist in der Region Emilia-Romagna der Fang und die anschließende Verwahrung zahlreicher einheimischer Tierarten verboten, darunter auch verschiedener Lepidoptera-Arten. Daher muss jeder Sendung von Exemplaren dieser Arten eine Dokumentation beiliegen, die ihre Herkunft aus einer zugelassenen Zucht bestätigt;
F) Gemäß Artikel 544-ter des italienischen Strafgesetzbuches stellt die Quälerei eines Tieres (unabhängig von der Art) den Straftatbestand der „Tierquälerei“ dar. Dies erfordert besondere Sorgfalt sowohl bei den Transportmethoden (Auswahl des am besten geeigneten Behälters, um die Tiere vor unvermeidlichen Erschütterungen zu schützen und gleichzeitig eine angemessene Belüftung zu gewährleisten) als auch bei der Freilassung von Lepidoptera (Freilassungen im Spätherbst und Winter sind streng verboten).